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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma ScooTrike Adventures Saxonia, Inhaber Dr. Thomas Ludwig, Ortrunweg 18, D-04279 Leipzig, Tel.: +49 174 173 5696, E-Mail: info@scootrike.de, Steuer-Nr. 231/246/02130, USt.-Ident.-Nr. DE328253731 – im folgenden Vermieter bzw. Touranbieter genannt.

§1 Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrags sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ScooTrike Adventures Saxonia, Inhaber Dr. Thomas Ludwig. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Mieter und dem Vermieter gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Regelungen gelten nur, sofern sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Die AGB gelten für alle Fahrzeuge des Vermieters (Trikes, Motorräder, Roller, Buggies etc.). Bei geführten Touren gelten die den Tourteilnehmern überlassenen Fahrzeuge als Mietfahrzeuge mit entsprechendem Mietvertrag. 

§2 Vertragsabschluss

Mietverträge kommen nur zustande zwischen dem Vermieter und

a. mit unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen (nachfolgend “Mieter” genannt) die das 18. Lebensjahr vollendet haben

sowie mit

b. juristischen Personen, die einen Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben.

§3 Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des berechtigten Fahrers muss bei geführten Touren 21 Jahre betragen und bei Fahrzeugvermietungen 25 Jahre.  Der berechtigte Fahrer muss drei Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, in der jeweils für das Fahrzeug notwendigen Klasse.  Der Mieter verpflichtet sich das Mietfahrzeug nur mit einem zugelassenen Motorradhelm zu führen. Gleiches gilt auch für den Beifahrer. Ein Verstoß gegen die in den vorstehenden Sätzen getroffenen Regelungen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes, außerdem ist der Mieter in diesem Fall für alle von ihm verursachten Schäden persönlich haftbar. Ist trotz intensiver Fahreinweisung offensichtlich, dass der einzuweisende Fahrer das Fahrzeug nicht sicher im Straßenverkehr beherrscht, behält sich der Vermieter vor, aus Sicherheitsgründen den Fahrer nicht zuzulassen, bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

§4 Benötigte Dokumente

Vor Vertragsabschluss ist dem Vermieter eine für das entsprechende Fahrzeug notwendige und gültige Fahrerlaubnis, sowie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt Kopien der Fahrerlaubnis und der Ausweisdokumente zur Sicherung seiner Ansprüche anzufertigen.

§5 Mietpreise

Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste. Im Mietpreis der Fahrzeugvermietung enthalten ist die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. Euro, die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer und eine ausführliche Einweisung in die Fahrzeuge. Bei geführten Touren können noch Zusatzleistungen im Mietpreis enthalten sein (Kraftstoff, Tour-Guide, Transport zum Tourort etc.). 

§6 Berechnung

Der endgültige Mietpreis wird bei Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Die Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten und Orten. Bei der Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zuzahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, ein Betrag von 20.- Euro bis maximal zur Höhe des Tagesmietpreises berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z. B. wenn durch verspätete Abgabe eine Neuvermietung nicht möglich ist) behält sich der Vermieter vor. Übersteigt die während des Mietzeitraumes gefahrene Kilometer-Anzahl die im Mietvertrag genannten Freikilometer, werden für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer ein Betrag in Höhe von 0,40 Euro in Rechnung gestellt. 

§7 Kaution

Bei Fahrzeugübergabe muss für geführte Touren eine Kaution in Höhe von 300,- Euro und bei Fahrzeugvermietungen in Höhe von 1.500,- Euro in bar oder per Kreditkarte hinterlegt werden. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution zurückerstattet, sofern bei erstem Augenschein eine Unversehrtheit des Fahrzeugs vorliegt. Sollten beim anschließendem Fahrzeug-Check Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden, können Nachforderungen (insbesondere Geltendmachung von Schadenersatz) entstehen. Wird das Fahrzeug mit Schäden zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution, bis zur Feststellung der Schadenshöhe, in voller Höhe einzubehalten. Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, die Kaution mit eventuellen Nachforderungen, die in § 6 und § 10 beschrieben sind (Überschreitung der Mietdauer, Überschreitung der Freikilometer, fehlender Kraftstoff bei Rückgabe etc.), zu verrechnen.

§8 Zahlungsweise

Der Mieter ist verpflichtet, die Miete oder den Tourpreis bei Abholung des Fahrzeugs in bar oder per Kreditkarte zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 30% des voraussichtlichen Miet- bzw. Tourpreises bereits bei der Buchung im Voraus zu verlangen. Die Anzahlung bei Buchung muss über das Buchungssystem des Vermieters via PayPal, Lastschrifteinzugsverfahren oder Kreditkarte erfolgen. Gutscheine müssen bei Buchung vollständig bezahlt werden und haben ab Zustellung eine Gültigkeit von zwei Jahren. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen (am gleichen Tag) ist der Mietpreis sofort fällig.

§9 Reservierung und Stornierung

Fahrzeuge zur Miete und für geführte Touren können ausschließlich über das Buchungssystem des Vermieters (www.scootrike.de) gebucht werden. Mit der Reservierungsbestätigung kommt ein wirksamer Mietvertrag zustande. Es obliegt dem Vermieter Vermietungen und Tourbuchungen auch auf anderem Weg anzunehmen. Bei Stornierungen bis 7 Tage vor Miet- bzw. Tourbeginn wird die Anzahlung dem Mieter erstattet. Erfolgt die Stornierung innerhalb weniger als 7 Tage vor Miet- bzw. Tourbeginn wird die Anzahlung nicht zurückerstattet. Wird das Fahrzeug nicht zum vertraglich festgelegten Mietbeginn oder Tourbeginn abgeholt, ohne dass der Mieter vom Vertrag zurückgetreten ist, wird der volle Mietpreis berechnet.

§10 Übergabe, Rückgabe

Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten und Orten bzw. nach Rücksprache mit dem Vermieter. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, eine vorzeitige Rückgabe zu verlangen. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflicht behält sich der Vermieter eine Strafanzeige vor. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter bestätigt die Übergabe durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden und im Übergabeprotokoll zu vermerken. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. Differenzmengen an Kraftstoff werden bei Rückgabe mit dem jeweiligen aktuellen Kraftstoffpreis und einer Aufwandentschädigung in Höhe von 20,- Euro in Rechnung gestellt. 

§11 Verbotene Nutzung/Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und -papiere, sowie das ihm überlassene Zubehör (Helme, Protektoren, Regenbekleidung, Navigationsgeräte etc.) an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten
  • zur Weitervermittlung und Verleihung
  • zur Beförderung von Kindern unter 12 Jahren oder einer Körpergröße von 150 cm.
  • Fahrten in alkoholisiertem Zustand oder nach und während Drogenkonsums oder bei Einnahme von Medikamenten, die die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit der Mietsache durchzuführen
  • Das Fahrzeug darf nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden
  • Eine Off-Road-Benutzung im Gelände oder auf Cross- oder Rennstrecken ist ausdrücklich verboten.
  • Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden

§12 Touren mit Guide

Bei geführten Touren ist der Mieter verpflichtet den Anweisungen des Tour-Guides unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für Anweisungen zur Fahrweise und dem Tragen der Sicherheitsausrüstung (Helm etc.). Bei Nichtbefolgung obliegt es dem Ermessen des Tour-Guides die Tour abzubrechen. Daraus entstehende Schadensansprüche gegenüber dem Vermieter und den weiteren Tourbeteiligten trägt der verursachende Mieter/berechtigte Fahrer. Mit Abschluss des Mietvertrages stimmt der Mieter ausdrücklich zu, das Bilder, die während den geführten Touren vom Vermieter fotografiert werden, ausschließlich auf dessen Internetseite veröffentlicht werden können. Die Teilnehmer entsprechender Touren räumen der Firma ScooTrike Adventures Saxonia, Inhaber Dr. Thomas Ludwig sämtliche hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein.

§13 Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU-Länder möglich, jedoch nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollte ein ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abgeschlossen werden, damit im Notfall die Versorgung mit Ersatzteilen, das Abschleppen incl. Gebühren oder ggf. die Heimreise gewährleistet ist.

§14 Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung des Vermieters durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe §16 Haftung des Mieters). Reparaturen, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels in Auftrag gegeben werden.

§15 Verhalten bei Unfällen 

Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen. Außerdem ist in jedem Fall die Polizei zu informieren, ins besondere wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500 Euro übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Diebstahl- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

§16 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle an dem gemieteten Fahrzeug entstehenden oder durch seinen Betrieb verursachten Schäden oder den Verlust des Fahrzeugs (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachte Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts. Weiter haftet der Mieter für etwaige Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etwaige dem Vermieter entstehende Kosten für Rücktransport und Mietausfall. Der Mieter haftet insbesondere für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-   medikamenten- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls in vollem Umfang. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften (z.B. Verkehrsverstöße u.a.) haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten. In diesem Zusammenhang berechnet der Vermieter für die Ermittlung und Weiterleitung von Verwarngeldern, Bußgeldbescheiden u.a. an den Verursacher (Mieter) eine Aufwandentschädigung von 30,- Euro. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung

§17 Versicherungsschutz

Die Fahrzeuge des Vermieters sind gemäß den jeweiligen geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als Selbstfahrervermietfahrzeuge wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung für Selbstfahrervermietfahrzeuge, Deckungssume 100 Mio. Euro.

§18 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

§19 Gerichtsstand/anwendbares Recht

Der Gerichtsstand ist Leipzig. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bedingungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann bzw. die Regelung dem von den Vertragsparteien Gewollten am nächsten kommt

Stand: 27.03.2020